1. Gel­tungs­be­reich

1.1 Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unse­re Geschäfts­be­zie­hun­gen mit unse­ren Kun­den („Käu­fer“). Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten nur, sofern der Käu­fer Unter­neh­mer (§ 14 BGB), eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen im Sin­ne von § 310 Absatz 1 BGB ist.

1.2 Unse­re All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten aus­schließ­lich. Abwei­chen­de, ent­ge­gen­ste­hen­de oder ergän­zen­de All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen des Käu­fers wer­den nur dann und inso­weit Ver­trags­be­stand­teil, als wir ihrer Gel­tung aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Die­ses Zustim­mungs­er­for­der­nis gilt auch dann, wenn der Käu­fer im Rah­men der Bestel­lung auf sei­ne AGB ver­weist und wir den AGB nicht aus­drück­lich wider­spro­chen haben.

1.3 Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten für Ver­trä­ge über den Ver­kauf und/oder die Lie­fe­rung beweg­li­cher Sachen („Ware“). Unbe­rück­sich­tigt bleibt, ob wir die Ware selbst her­stel­len oder bei Zulie­fe­rern ein­kau­fen (§§ 433, 650 BGB). Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten, sofern nicht ander­wei­tig ver­ein­bart, in der zum Zeit­punkt der Bestel­lung des Käu­fers gül­ti­gen bzw. in der ihm zuletzt in Text­form mit­ge­teil­ten Fas­sung als Rah­men­ver­ein­ba­rung auch für gleich­ar­ti­ge künf­ti­ge Ver­trä­ge, ohne dass wir als Ver­käu­fer wie­der auf sie ein­zel­fall­be­zo­gen hin­wei­sen müss­ten.

1.4 Im Ein­zel­fall getrof­fe­ne, indi­vi­du­el­le Ver­ein­ba­run­gen mit dem Käu­fer (ein­schließ­lich Neben­ab­re­den, Ergän­zun­gen und Ände­run­gen) und Anga­ben in unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung haben Vor­rang vor die­sen All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen. Für den Inhalt der­ar­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen ist, vor­be­halt­lich des Gegen­be­wei­ses, ein schrift­li­cher Ver­trag bzw. unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung maß­ge­bend.

1.5 Rechts­er­heb­li­che Erklä­run­gen sowie Anzei­gen des Käu­fers hin­sicht­lich des Ver­trags (z. B. Män­gel­an­zei­gen, Frist­set­zun­gen, Rück­tritt oder Min­de­rung) sind schrift­lich, also in Schrift- und Text­form (z. B. Brief, E‑Mail) abzu­ge­ben. Wei­ter­ge­hen­de gesetz­li­che Form­vor­schrif­ten sowie wei­te­re Nach­wei­se (ggf. bei Zwei­feln über die Legi­ti­ma­ti­on des Erklä­ren­den) blei­ben unbe­rührt.

1.6 Sofern Hin­wei­se auf die Gel­tung gesetz­li­cher Vor­schrif­ten erfol­gen, ist zu beach­ten, dass die­sen ledig­lich eine klar­stel­len­de Bedeu­tung zukommt. Es gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten – auch wenn kei­ne ent­spre­chen­de Klar­stel­lung erfolgt ist – in den Gren­zen, in denen sie nicht durch die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen abge­än­dert oder aus­ge­schlos­sen wer­den.

2. Ange­bot und Ver­trags­ab­schluss

2.1 Unse­re Ange­bo­te sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käu­fer Kata­lo­ge, tech­ni­sche Doku­men­ta­tio­nen (z. B. Zeich­nun­gen, Plä­ne, Berech­nun­gen, Kal­ku­la­tio­nen, Ver­wei­sun­gen auf DIN-Nor­men) sowie sons­ti­ge Pro­dukt­be­schrei­bun­gen oder Unter­la­gen (auch in elek­tro­ni­scher Form), über­las­sen haben. An allen in Zusam­men­hang mit der Auf­trags­er­tei­lung dem Käu­fer über­las­se­nen Unter­la­gen behal­ten wir uns Eigen­tums- und Urhe­ber­rech­te vor. Die­se Unter­la­gen dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den, es sei denn, wir ertei­len dazu dem Käu­fer unse­re aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung.

2.2 Bei der Bestel­lung der Ware durch den Käu­fer han­delt es sich um ein unver­bind­li­ches Ver­trags­an­ge­bot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestel­lung nichts Ander­wei­ti­ges ergibt, sind wir berech­tigt, die­ses Ver­trags­an­ge­bot inner­halb von zwei Wochen nach des­sen Zugang bei uns anzu­neh­men.

2.3 Die Annah­me des Ver­trags­an­ge­bots von Sei­ten des Käu­fers kann ent­we­der schrift­lich (z. B. durch eine Auf­trags­be­stä­ti­gung) oder durch Aus­lie­fe­rung der Ware an den Käu­fer erklärt wer­den. Für den Fall, dass wir als Ver­käu­fer das Ange­bot des Käu­fers nicht inner­halb der Frist von Zif­fer 2.2. anneh­men, sind an den Käu­fer über­mit­tel­te Unter­la­gen unver­züg­lich an uns zurück­zu­sen­den.

3. Prei­se und Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen

3.1 Sofern im Ein­zel­fall schrift­lich nichts Gegen­tei­li­ges ver­ein­bart wird, gel­ten unse­re jeweils zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses aktu­el­len Prei­se ab Lager, zuzüg­lich der gesetz­li­chen Umsatz­steu­er. Die Kos­ten der Ver­pa­ckung wer­den geson­dert in Rech­nung gestellt. Sofern kei­ne Fest­preis­ab­re­de getrof­fen wur­de, blei­ben ange­mes­se­ne Preis­än­de­run­gen wegen ver­än­der­ter Lohn‑, Mate­ri­al- und Ver­triebs­kos­ten für Lie­fe­run­gen, die 3 Mona­te oder spä­ter nach Ver­trags­ab­schluss erfol­gen, vor­be­hal­ten.

3.2 Im Rah­men eines Ver­sen­dungs­kaufs hat der Käu­fer die Trans­port­kos­ten ab Lager und die Kos­ten einer ggf. vom Käu­fer gewünsch­ten Trans­port­ver­si­che­rung zu tra­gen. Etwa­ige Zöl­le, Gebüh­ren, Steu­ern und sons­ti­ge öffent­li­che Abga­ben hat der Käu­fer zu tra­gen.

3.3 Die Zah­lung des Kauf­prei­ses hat aus­schließ­lich auf das umsei­tig genann­te Kon­to zu erfol­gen. Der Abzug von Skon­to ist nur bei schrift­li­cher beson­de­rer Ver­ein­ba­rung zuläs­sig.

3.4 Sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, ist der Kauf­preis fäl­lig und zu zah­len inner­halb von vier­zehn Tagen ab Rech­nungs­stel­lung und Lie­fe­rung bzw. Abnah­me der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rah­men einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung, jeder­zeit berech­tigt, eine Lie­fe­rung ganz oder teil­wei­se nur gegen Vor­kas­se durch­zu­füh­ren. Einen ent­spre­chen­den Vor­be­halt erklä­ren wir spä­tes­tens mit der Auf­trags­be­stä­ti­gung.

3.5 Der Käu­fer kommt in Ver­zug, wenn die vor­ste­hen­de Zah­lungs­frist abläuft. Wäh­rend des Ver­zugs ist der Kauf­preis zum jeweils gel­ten­den gesetz­li­chen Ver­zugs­zins­satz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Pro­zent­punk­ten über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz zu ver­zin­sen (sie­he Anhang 1). Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens behal­ten wir uns vor. Gegen­über Kauf­leu­ten bleibt unser Anspruch auf den kauf­män­ni­schen Fäl­lig­keits­zins nach § 353 HGB unbe­rührt.

3.6 Sofern nach Ver­trags­schluss abzu­se­hen ist, dass unser Anspruch auf Zah­lung des Kauf­prei­ses auf­grund von man­geln­der Leis­tungs­fä­hig­keit von Sei­ten des Käu­fers gefähr­det ist (z.B. durch Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens), sind wir nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zur Leis­tungs­ver­wei­ge­rung und, gege­be­nen­falls nach Frist­set­zung, zum Rück­tritt vom Ver­trag berech­tigt (§ 321 BGB). Bei Ver­trä­gen, bei wel­chen die Her­stel­lung unver­tret­ba­rer Sachen (Ein­zel­an­fer­ti­gun­gen) geschul­det ist, kön­nen wir sofort einen Rück­tritt erklä­ren. Die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten über die Ent­behr­lich­keit einer Frist­set­zung blei­ben inso­weit unbe­rührt.

4. Zurück­be­hal­tungs­rech­te


Auf­rech­nungs- oder Zurück­be­hal­tungs­rech­te ste­hen dem Käu­fer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder unbe­strit­ten ist, und sein Gegen­an­spruch auf dem glei­chen Ver­trags­ver­hält­nis beruht. Für den Fall, dass Män­gel im Rah­men der Lie­fe­rung auf­tre­ten, blei­ben die Gegen­rech­te des Käu­fers, ins­be­son­de­re gemäß Zif­fer 8.6 Satz 2 die­ser All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen, unbe­rührt.

5. Lie­fer­frist und Lie­fer­ver­zug

5.1 Die Lie­fer­frist wird indi­vi­du­ell ver­ein­bart bzw. von uns bei Annah­me der Bestel­lung ange­ge­ben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lie­fer­frist ca. 10 Wochen ab Ver­trags­schluss.

5.2 Für den Fall, dass wir ver­trag­lich ver­ein­bar­te Lie­fer­fris­ten aus Grün­den, die wir nicht zu ver­tre­ten haben, nicht ein­hal­ten kön­nen, haben wir den Käu­fer über die­sen Umstand unver­züg­lich zu infor­mie­ren und par­al­lel die vor­aus­sicht­li­che bzw. neue Lie­fer­frist mit­zu­tei­len. Sofern eine ver­spä­te­te Lie­fe­rung auf­grund von Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung auch inner­halb der neu bekannt­ge­ge­be­nen Lie­fer­frist nicht erfol­gen kann, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­wei­se vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten; eine bereits erbrach­te Gegen­leis­tung des Käu­fers (in Form der Kauf­preis­zah­lung) haben wir unver­züg­lich zu erstat­ten. Die Nicht­ver­füg­bar­keit der Leis­tung ist bei­spiels­wei­se dann gege­ben, wenn eine nicht recht­zei­ti­ge Selbst­be­lie­fe­rung durch unse­ren Zulie­fe­rer statt­ge­fun­den hat, wenn wir ein kon­gru­en­tes Deckungs­ge­schäft abge­schlos­sen haben, wenn sons­ti­ge Stö­run­gen in der Lie­fer­ket­te (bei­spiels­wei­se auf­grund von höhe­rer Gewalt) gege­ben sind oder wenn wir im Ein­zel­fall zur Beschaf­fung nicht ver­pflich­tet sind.

5.3 Ob ein Lie­fer­ver­zug von uns als Ver­käu­fer gege­ben ist, bestimmt sich nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten. Vor­aus­set­zung für einen Lie­fer­ver­zug von uns als Ver­käu­fer ist jedoch eine Mah­nung von Sei­ten des Käu­fers. Für den Fall, dass ein Lie­fer­ver­zug gege­ben ist, kann der Käu­fer den pau­scha­lier­ten Ersatz sei­nes Ver­zugs­scha­dens gel­tend machen. Die Scha­dens­pau­scha­le beträgt für jede voll­ende­te Kalen­der­wo­che des Ver­zugs 0,5% des Net­to­prei­ses (Lie­fer­wert), ins­ge­samt jedoch höchs­tens 5% des Lie­fer­werts der ver­spä­tet gelie­fer­ten Ware. Wir behal­ten uns einen ent­spre­chen­den Nach­weis vor, dass dem Käu­fer kein Scha­den oder ledig­lich ein gerin­ge­rer Scha­den als die vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

5.4 Die Rech­te des Käu­fers gemäß Zif­fer 9 die­ser All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen und unse­re gesetz­lich nor­mier­ten Rech­te, ins­be­son­de­re im Fal­le eines Aus­schlus­ses der Leis­tungs­pflicht (z. B. auf­grund Unmög­lich­keit oder Unzu­mut­bar­keit der Leis­tung und/oder Nach­er­fül­lung), blei­ben unbe­rührt.

6. Lie­fe­rung, Gefahr­über­gang, Abnah­me, Annah­me­ver­zug

6.1 Die Lie­fe­rung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager han­delt es sich auch um den Erfül­lungs­ort für die Lie­fe­rung sowie um den Ort für eine etwa­ige Nach­er­fül­lung. Für den Fall, dass der Käu­fer die Ware an einen ande­ren Bestim­mungs­ort ver­sandt haben möch­te (Ver­sen­dungs­kauf), hat er die Kos­ten für die Ver­sen­dung zu tra­gen. Für den Fall, dass ver­trag­lich nichts ver­ein­bart wur­de, kön­nen wir selbst über die Art des Ver­sands (Ver­pa­ckung, Ver­sand­weg, Trans­port­un­ter­neh­men) bestim­men.

6.2 Mit der Über­ga­be der Ware an Käu­fer geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung auf den Käu­fer über. Im Rah­men eines Ver­sen­dungs­kaufs geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs der Ware, der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Ware sowie die Ver­zö­ge­rungs­ge­fahr bereits mit Aus­lie­fe­rung der Ware an den Spe­di­teur oder den Fracht­füh­rer über. Für den Fall der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung einer Abnah­me der Ware ist die­se für den Gefahr­über­gang maß­geb­lich. Wei­ter­ge­hen­de gesetz­li­che Vor­schrif­ten des Werk­ver­trags­rechts blei­ben unbe­rührt. Der Über­ga­be bzw. der Abnah­me der Ware steht es gleich, wenn der Käu­fer im Ver­zug der Annah­me ist.

6.3 Für den Fall, dass sich der Käu­fer in Annah­me­ver­zug befin­det oder sich unse­re Lie­fe­rung aus ande­ren, vom Käu­fer zu ver­tre­ten­den Grün­den ver­zö­gert, haben wir gegen den Klä­ger einen Anspruch auf Ersatz des ent­stan­de­nen Scha­dens ein­schließ­lich der Mehr­auf­wen­dun­gen (z. B. Lager­kos­ten). Sofern dies der Fall ist, stel­len dem Käu­fer wir eine pau­scha­le Ent­schä­di­gung i.H.v. 50 EUR pro Kalen­der­tag (Beginn mit der Lie­fer­frist bzw. sofern kei­ne Lie­fer­frist bestimmt ist, mit der Mit­tei­lung der Ver­sand­be­reit­schaft der Ware) in Rech­nung. Gesetz­li­che Ansprü­che unse­rer­seits (Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen, ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung, Kün­di­gung) sowie der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens blei­ben unbe­rührt.

6.4 Der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens und unse­re gesetz­li­chen Ansprü­che (ins­be­son­de­re Ersatz von Mehr­auf­wen­dun­gen, ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung, Kün­di­gung) blei­ben unbe­rührt; die Pau­scha­le ist aber auf wei­ter­ge­hen­de Geld­an­sprü­che anzu­rech­nen. Dem Käu­fer bleibt jedoch der Nach­weis vor­be­hal­ten, dass uns über­haupt kein oder nur ein wesent­lich gerin­ge­rer Scha­den als vor­ste­hen­de Pau­scha­le ent­stan­den ist.

7. Eigen­tums­vor­be­halt

7.1 Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller unse­rer gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen For­de­run­gen aus dem Kauf­ver­trag und einer lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung (gesi­cher­te For­de­run­gen) vor.

7.2 Bevor nicht eine voll­stän­di­ge Bezah­lung der gesi­cher­ten For­de­run­gen erfolgt ist, dür­fen die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren weder an Drit­te ver­pfän­det, noch zur Sicher­heit über­eig­net wer­den. Der Käu­fer hat uns unver­züg­lich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens gestellt oder soweit Zugrif­fe Drit­ter (z. B. Pfän­dun­gen) auf die uns gehö­ren­den Waren erfol­gen, schrift­lich zu benach­rich­ti­gen. Soweit der Drit­te nicht in der Lage ist, uns die gericht­li­chen und außer­ge­richt­li­chen Kos­ten einer Kla­ge gemäß § 771 ZPO zu erstat­ten, haf­tet der Käu­fer für den uns ent­stan­de­nen Aus­fall.

7.3 Für den Fall eines ver­trags­wid­ri­gen Ver­hal­tens des Käu­fers, ins­be­son­de­re bei Nicht­zah­lung des fäl­li­gen Kauf­prei­ses, sind wir berech­tigt, nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten oder/und die Ware auf Grund des Eigen­tums­vor­be­halts her­aus zu ver­lan­gen. Im Her­aus­ga­be­ver­lan­gen ist nicht zugleich eine Rück­tritts­er­klä­rung ent­hal­ten; viel­mehr sind wir berech­tigt, ledig­lich die Ware her­aus zu ver­lan­gen und uns den Rück­tritt vor­zu­be­hal­ten. Für den Fall, dass der Käu­fer den fäl­li­gen Kauf­preis nicht bezahlt, müs­sen wir dem Käu­fer vor Gel­tend­ma­chung die­ser Rech­te erfolg­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Zah­lung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine der­ar­ti­ge Frist­set­zung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten nicht ent­behr­lich ist.

7.4 Der Käu­fer ist bis auf Wider­ruf gemäß Zif­fer 7.4.c befugt, die unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang wei­ter zu ver­äu­ßern und/oder zu ver­ar­bei­ten. Für die­sen Fall gel­ten die nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen ergän­zend:

a) Die durch Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung ent­ste­hen­den Erzeug­nis­se unse­rer Waren unter­lie­gen dem Eigen­tums­vor­be­halt zu deren vol­lem Wert, wobei wir als Her­stel­ler gel­ten. Für den Fall, dass bei einer Ver­bin­dung, Ver­mi­schung oder Ver­ar­bei­tung mit den Waren Drit­ter deren Eigen­tums­recht bestehen bleibt, erwer­ben wir Mit­ei­gen­tum im Ver­hält­nis der Rech­nungs­wer­te der ver­bun­de­nen, ver­misch­ten oder ver­ar­bei­te­ten Waren. Im Übri­gen gilt für das ent­ste­hen­de Erzeug­nis das Glei­che wie für die unter Eigen­tums­vor­be­halt gelie­fer­te Ware. Der Käu­fer tritt auch zu Siche­rungs­zwe­cken sol­che For­de­run­gen an uns ab, die ihm durch die Ver­bin­dung der Vor­be­halts­wa­re mit einem Grund­stück gegen einen Drit­ten erwach­sen. Für die­sen Fall neh­men wir die Abtre­tung an.

b) Der Käu­fer tritt uns bereits zum jet­zi­gen Zeit­punkt ins­ge­samt bzw. in Höhe unse­res etwa­igen Mit­ei­gen­tums­an­teils gemäß Zif­fer 7.4.a zu Siche­rungs­zwe­cken die aus dem Wei­ter­ver­kauf der Ware oder des Erzeug­nis­ses ent­ste­hen­den For­de­run­gen gegen Drit­te in Höhe des mit uns ver­ein­bar­ten Fak­tu­ra-End­be­tra­ges (ein­schließ­lich Mehr­wert­steu­er) ab. Die Abtre­tung neh­men wir an. Die gemäß Zif­fer 7.2 auf­ge­führ­ten Pflich­ten des Käu­fers gel­ten auch in Anse­hung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen.

c) Der Käu­fer bleibt neben uns zur Ein­zie­hung der For­de­rung ermäch­tigt. Solan­ge der Käu­fer sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, kein Man­gel der Leis­tungs­fä­hig­keit des Käu­fers vor­liegt und wir den Eigen­tums­vor­be­halt nicht durch Aus­übung eines Rechts gemäß Zif­fer 7.3 gel­tend machen, ver­pflich­ten wir uns, die For­de­rung nicht ein­zu­zie­hen. Sofern wir die Aus­übung eines Rechts gemäß Zif­fer 7.3 gel­tend machen, kön­nen wir vom Käu­fer die Bekannt­ma­chung der abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner ver­lan­gen, sowie dass der Käu­fer alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben macht, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­hän­digt und den Schuld­nern (Drit­ten) die Abtre­tung mit­teilt. Dar­über hin­aus sind wir berech­tigt, die Wei­ter­ver­äu­ße­rungs­be­fug­nis des Käu­fers sowie des­sen Befug­nis zur Ver­ar­bei­tung der unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den Waren zu wider­ru­fen.

d) Für den Fall, dass der rea­li­sier­ba­re Wert der Sicher­hei­ten unse­re For­de­run­gen um mehr als 10% über­steigt, geben wir auf Ver­lan­gen des Käu­fers Sicher­hei­ten nach unse­rer Wahl frei.

7.5 Der Käu­fer ist ver­pflich­tet, solan­ge das Eigen­tum noch nicht auf ihn über­ge­gan­gen ist, die Kauf­sa­che pfleg­lich zu behan­deln. Ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­se auf eige­ne Kos­ten gegen Diebstahl‑, Feu­er- und Was­ser­schä­den aus­rei­chend zum Neu­wert zu ver­si­chern (Hin­weis: nur zuläs­sig bei Ver­kauf hoch­wer­ti­ger Güter). Müs­sen War­tungs- und Inspek­ti­ons­ar­bei­ten durch­ge­führt wer­den, hat der Käu­fer die­se auf eige­ne Kos­ten recht­zei­tig aus­zu­füh­ren.

8. Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers

8.1 Für die Rech­te des Käu­fers bei Sach- und Rechts­män­geln (ein­schließ­lich Falsch- und Min­der­lie­fe­rung sowie unsach­ge­mä­ßer Montage/Installation oder man­gel­haf­ter Anlei­tun­gen) gel­ten die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten, soweit nach­fol­gend nichts ande­res bestimmt ist. Hier­von unbe­rührt blei­ben die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen über den Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rech­te des Käu­fers aus geson­dert abge­ge­be­nen Garan­tien, ins­be­son­de­re von Sei­ten des Her­stel­lers.

8.2 Ver­ein­ba­run­gen, wel­che wir hin­sicht­lich der Beschaf­fen­heit und die vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung der Ware (umfasst sind auch Zube­hör und Anlei­tun­gen) mit Käu­fern getrof­fen haben, bil­den regel­mä­ßig die Grund­la­ge unse­rer Män­gel­haf­tung im Rah­men der Gewähr­leis­tung. Eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung umfasst alle Pro­dukt­be­schrei­bun­gen sowie Her­stel­ler­an­ga­ben, die Gegen­stand des ein­zel­nen Ver­tra­ges sind oder von uns (ins­be­son­de­re in Kata­lo­gen oder auf unse­rer Inter­net-Home­page) zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses öffent­lich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass kei­ne Beschaf­fen­heit ver­ein­bart wur­de, ist nach der Vor­schrift des § 434 Absatz 3 BGB zu beur­tei­len, ob ein Man­gel gege­ben ist. Vor die­sem Hin­ter­grund ist zu beach­ten, dass öffent­lich getä­tig­te Äuße­run­gen des Her­stel­lers im Rah­men von Wer­bung oder auf dem Eti­kett der Ware den Äuße­run­gen sons­ti­ger Drit­ter vor­ge­hen.

8.3 Für Waren mit digi­ta­len Ele­men­ten oder sons­ti­gen digi­ta­len Inhal­ten ist zu beach­ten, dass wir nur ver­pflich­tet sind, eine Bereit­stel­lung sowie eine Aktua­li­sie­rung der digi­ta­len Inhal­te vor­zu­neh­men, soweit sich dies aus­drück­lich aus einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung gemäß Zif­fer 8.2 ergibt. Wir über­neh­men kei­ne Haf­tung für öffent­li­che Äuße­run­gen des Her­stel­lers und sons­ti­ger Drit­ter.

8.4 Für Män­gel, die der Käu­fer gemäß § 442 BGB bei Ver­trags­schluss kennt oder grob fahr­läs­sig nicht kennt, haf­ten wir nicht.

8.5 Män­gel­an­sprü­che des Käu­fers bestehen nur, soweit der Käu­fer sei­nen gesetz­li­chen Unter­su­chungs- und Anzei­ge­pflich­ten (§§ 377, 381 HGB) nach­ge­kom­men ist. Sofern es sich bei der Ware um Bau­stof­fe oder um ande­re, zum Ein­bau oder sons­ti­gen zur Wei­ter­ver­ar­bei­tung bestimm­ten Waren han­delt, ist eine Unter­su­chung unmit­tel­bar vor der Ver­ar­bei­tung vor­zu­neh­men. Eine schrift­li­che Anzei­ge an uns hat unver­züg­lich zu erfol­gen, sofern sich im Rah­men der Lie­fe­rung, der Unter­su­chung oder zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ein Man­gel zeigt. Schrift­lich anzu­zei­gen sind offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb von 
10 Arbeits­ta­gen ab Lie­fe­rung und nicht erkenn­ba­re Män­gel inner­halb der glei­chen Frist ab Fest­stel­lung der Män­gel. Für den Fall, dass der Käu­fer sei­ne Ver­pflich­tung zur ord­nungs­ge­mä­ßen Unter­su­chung und/oder Män­gelzei­ge ver­säumt oder nicht wahr­nimmt, ist eine Haf­tung unse­rer­seits für den nicht bzw. nicht recht­zei­tig oder nicht ord­nungs­ge­mäß ange­zeig­ten Man­gel nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten aus­ge­schlos­sen. Sofern die Ware zum Ein­bau, zur Anbrin­gung oder zur Instal­la­ti­on bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Man­gel infol­ge der Nicht­ein­hal­tung bzw. Ver­let­zung einer die­ser Pflich­ten erst nach der ent­spre­chen­den Ver­ar­bei­tung offen­kun­dig wur­de. Für die­sen Fall ste­hen dem Käu­fer kei­ne Ansprü­che auf Ersatz der “Ein- und Aus­bau­kos­ten” zu.

8.6 Sofern die gelie­fer­te Ware man­gel­haft sein soll­te, steht uns als Ver­käu­fer ein Wahl­recht zu, ob wir eine Nach­er­fül­lung durch Besei­ti­gung des Man­gels (Nach­bes­se­rung) oder durch Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache (Nach­lie­fe­rung) erbrin­gen. Für den Fall, dass die von uns gewähl­te Art der Nach­er­fül­lung für den Käu­fer im Ein­zel­fall unzu­mut­bar ist, kann er sie ver­wei­gern. Es bleibt uns jedoch vor­be­hal­ten, die Nach­er­fül­lung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu ver­wei­gern. Zudem sind wir berech­tigt, die von uns zu erbrin­gen­de Nach­er­fül­lung davon abhän­gig zu machen, dass der Käu­fer den fäl­li­gen Kauf­preis bezahlt. Dem Käu­fer steht jedoch das Recht zu, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel ange­mes­se­nen Teil des Kauf­prei­ses zurück­zu­be­hal­ten.

8.7 Für die zu leis­ten­de Nach­er­fül­lung hat der Käu­fer uns die not­wen­di­ge Zeit und Gele­gen­heit ein­zu­räu­men. Ins­be­son­de­re hat der Käu­fer uns die Sache, für wel­che er einen Man­gel gel­tend gemacht hat, zu Prü­fungs­zwe­cken zu über­ge­ben. Für den Fall, dass wir eine Nach­lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache durch­füh­ren, hat der Käu­fer uns die man­gel­haf­te Sache nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zurück­zu­ge­ben. Einen Rück­ga­be­an­spruch steht dem Käu­fer jedoch nicht zu.

8.8 Sofern wir uns ver­trag­lich nicht dazu ver­pflich­tet haben, umfasst die Nach­er­fül­lung weder den Aus­bau, die Ent­fer­nung oder Des­in­stal­la­ti­on der man­gel­haf­ten Sache noch den Ein­bau, die Anbrin­gung oder die Instal­la­ti­on einer man­gel­frei­en Sache. Hier­von unbe­rührt blei­ben Ansprü­che des Käu­fers auf Ersatz der “Ein- und Aus­bau­kos­ten”.

8.9 Die Auf­wen­dun­gen, wel­che zu Prü­fungs­zwe­cken und zur Nach­er­fül­lung not­wen­dig sind (Transport‑, Arbeits‑, und Mate­ri­al­kos­ten sowie ggf. Aus- und Ein­bau­kos­ten), erstat­ten wir nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten sowie die­sen All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen für den Fall, dass ein Man­gel vor­liegt. Wir kön­nen jedoch vom Käu­fer auf­grund eines unbe­rech­tig­ten Man­gel­be­sei­ti­gungs­ver­lan­gens ent­stan­de­nen Kos­ten für den Fall erstat­tet ver­lan­gen, dass der Käu­fer wuss­te oder hät­te erken­nen kön­nen, dass tat­säch­lich kein Man­gel vor­liegt.

8.10 Der Käu­fer hat das Recht, den Man­gel selbst zu besei­ti­gen und den Ersatz der hier­zu objek­tiv erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen zu ver­lan­gen, wenn ein drin­gen­der Fall vor­liegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebs­si­cher­heit oder zur Abwehr unver­hält­nis­mä­ßi­ger Schä­den). Der Käu­fer hat uns im Fal­le einer Selbst­vor­nah­me unver­züg­lich zu infor­mie­ren. Für den Fall, dass wir berech­tigt wären, eine Nach­er­fül­lung nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­wei­gern, hat der Käu­fer kein Recht zur Selbst­vor­nah­me.

8.11 Der Käu­fer kann nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis min­dern, wenn eine vom Käu­fer für die Nach­er­fül­lung zu set­zen­de Frist erfolg­los abge­lau­fen ist oder nach den gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ent­behr­lich ist. Für den Fall eines nicht erheb­li­chen Man­gels steht dem Käu­fer jedoch kein Rück­tritts­recht zu.

8.12 Ansprü­che des Käu­fers auf Auf­wen­dungs­er­satz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass es sich bei dem letz­ten Ver­trag in der Lie­fer­ket­te um einen Ver­brauchs­gü­ter­kauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Ver­brau­cher­ver­trag über die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Pro­duk­te (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) han­delt.

8.13 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che oder Ansprü­che auf Ersatz ver­geb­li­cher Auf­wen­dun­gen des Käu­fers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vor­lie­gen eines Man­gels ledig­lich nach Maß­ga­be von Zif­fer 9 und Zif­fer 10.

9. Ver­jäh­rung

9.1 Die All­ge­mei­ne Ver­jäh­rungs­frist für Ansprü­che, wel­che aus Sach- oder Rechts­män­geln resul­tie­ren, beträgt abwei­chend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablie­fe­rung. Für den Fall, dass eine Abnah­me ver­trag­lich ver­ein­bart wur­de, beginnt die Ver­jäh­rung mit Abnah­me.

9.2 Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt gemäß der gesetz­li­chen Rege­lung 5 Jah­re ab Ablie­fe­rung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bau­werk oder eine Sache, die ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wor­den ist und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat (Bau­stoff). Dies gilt vor­be­halt­lich der wei­te­ren gesetz­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen zur Ver­jäh­rung (ins­be­son­de­re § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)

9.3 Die vor­ste­hen­den Ver­jäh­rungs­fris­ten des Kauf­rechts fin­den auch für ver­trag­li­che und außer­ver­trag­li­che Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers Anwen­dung, die auf einem Man­gel der Ware beru­hen, es sei denn, dass die Anwen­dung der regel­mä­ßi­gen gesetz­li­chen Ver­jäh­rung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Ein­zel­fall zu einer kür­ze­ren Ver­jäh­rung füh­ren wür­de. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Käu­fers gemäß Zif­fer 10.1 und 10.2.a) sowie sol­che nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz ver­jäh­ren aus­schließ­lich nach den gesetz­li­chen Ver­jäh­rungs­fris­ten.

10. Sons­ti­ge Haf­tung

10.1 Wir als Ver­käu­fer haf­ten, soweit sich aus die­sen All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen, ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen, nichts ande­res ergibt, bei Ver­let­zun­gen von ver­trag­li­chen und außer­ver­trag­li­chen Pflich­ten nach den gesetz­li­chen Maß­ga­ben.

10.2 Im Rah­men der Ver­schul­dens­haf­tung haf­ten wir, dahin­ste­hend aus wel­chem Rechts­grund, auf Scha­dens­er­satz, ledig­lich im Fal­le von Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Im Fal­le von ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit haf­ten wir, vor­be­halt­lich gesetz­li­cher Haf­tungs­be­schrän­kun­gen (z. B. Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten; uner­heb­li­che Pflicht­ver­let­zung), nur:

a) für Schä­den, die aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, resul­tie­ren,

b) für Schä­den, die aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht (Pflich­ten an, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­trags­durch­füh­rung erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner ver­traut und auch ver­trau­en darf) resul­tie­ren. Unse­re Haf­tung ist für die­sen Fall jedoch auf den Ersatz des vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­dens limi­tiert.

10.3 Die sich gemäß Zif­fer 10.2 erge­ben­den Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten auch gegen­über Drit­ten sowie bei Pflicht­ver­let­zun­gen durch Per­so­nen, deren Ver­schul­den wir nach gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu ver­tre­ten haben. Soweit ein Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen und eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men wur­de, fin­den die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen kei­ne Gel­tung. Dies gilt eben­falls für Ansprü­che des Käu­fers nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz.

10.4 Der Käu­fer kann wegen einer Pflicht­ver­let­zung, die nicht aus einem Man­gel resul­tiert, nur für den Fall, dass wir als Ver­käu­fer die Pflicht­ver­let­zung zu ver­tre­ten haben, zurück­tre­ten oder kün­di­gen.

10.5 Ein Kün­di­gungs­recht des Käu­fers (ins­be­son­de­re gemäß §§ 650, 648 BGB) wird aus­ge­schlos­sen. Im Übri­gen gel­ten die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und Rechts­fol­gen.

11. Rechts­wahl und Gerichts­stand

11.1 Für die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen und die Ver­trags­be­zie­hung zwi­schen uns als Ver­käu­fer und dem Käu­fer gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss inter­na­tio­na­len Ein­heits­rechts, ins­be­son­de­re des UN-Kauf­rechts.

11.2 Han­delt es sich bei dem Käu­fer um einen Kauf­mann im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­buchs, eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder ein öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen, ist unser Geschäfts­sitz in D‑84069 Schier­ling aus­schließ­li­cher, und auch inter­na­tio­na­ler Gerichts­stand, für alle sich aus dem Ver­trags­ver­hält­nis unmit­tel­bar oder mit­tel­bar erge­ben­den Strei­tig­kei­ten. Glei­ches gilt, wenn der Käu­fer Unter­neh­mer im Sin­ne von § 14 BGB ist.

11.3 Zur Erhe­bung einer Kla­ge am Erfül­lungs­ort der Lie­fer­ver­pflich­tung gemäß die­sen All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen bzw. einer vor­ran­gi­gen Indi­vi­du­al­ab­re­de oder am all­ge­mei­nen Gerichts­stand des Käu­fers sind wir dar­über hin­aus berech­tigt. Hier­von unbe­rührt blei­ben vor­ran­gi­ge gesetz­li­che Vor­schrif­ten (aus­schließ­li­che Gerichts­stän­de).

Anhang 1: Anmer­kun­gen

Das For­mu­lar geht von der Ver­wen­dung der All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen (AVB) aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern im Sin­ne von § 14 HGB aus. Inso­weit exis­tiert ein grund­sätz­lich grö­ße­rer Gestal­tungs­spiel­raum für All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen, als es beim bereits indi­vi­du­al­ver­trag­lich wei­test­ge­hend zwin­gend aus­ge­stal­te­ten Ver­brauchs­gü­ter­kauf nach § 475 BGB der Fall ist. Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen sind so aus­ge­stal­tet, dass die­se sowohl von Her­stel­lern als auch von Zwi­schen­händ­lern ver­wen­det wer­den kön­nen. Dies gilt auch für den Fall, dass wenn es sich um für den Ver­kauf an (End-)Verbraucher bestimm­te (auch digi­ta­le) Pro­duk­te han­delt. Die All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen sind von ihrer Gestal­tung aus­führ­lich gehal­ten und daher zwin­gend auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall anzu­pas­sen.

Sofern der Ver­wen­der der All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen regel­mä­ßig mit Unter­neh­mern und Ver­brau­chern ver­trag­lich agiert, soll­te dar­auf geach­tet wer­den, dass ent­we­der getrenn­te For­mu­la­re ein­ge­setzt wer­den oder gegen­über Ver­brau­chern auf die Ver­wen­dung von AGB gänz­lich ver­zich­tet wird.

Die auf der Umset­zung der Digi­ta­le-Inhal­te-Richt­li­nie (DIRL) und der Waren­kauf­richt­li­nie (WKRL) beru­hen­de Schuld­rechts­re­form von 2022 kon­zen­triert sich gänz­lich auf den Ver­brauchs­gü­ter­kauf bzw. die Bereit­stel­lung digi­ta­ler Pro­duk­te an Ver­brau­cher. Für den Fall, dass das all­ge­mei­ne Kauf­recht und Fra­gen des Regres­ses in der Lie­fer­ket­te tan­giert sind, wird dies an ent­spre­chen­der Stel­le in den All­ge­mei­nen Ver­kaufs­be­din­gun­gen und den jewei­li­gen Anmer­kun­gen (ins­be­son­de­re zur Män­gel­haf­tung) berück­sich­tigt.

Die Klau­sel­ver­bo­te der §§ 308 und 309 BGB fin­den im unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr (B2B) mit­tel­bar über die Gene­ral­klau­sel des § 307 Absatz 1 und 2 BGB Anwen­dung (§ 310 Absatz 1, Satz 2 BGB). Im Rah­men des­sen sind die im Han­dels­ver­kehr gel­ten­den Gewohn­hei­ten und Gebräu­che ange­mes­sen zu berück­sich­ti­gen. Für eine mög­lichst siche­re Gestal­tung der AGB soll­te eine Ori­en­tie­rung am beim Ver­brau­cher­ver­trag gel­ten­den Stan­dard, d.h. an den aus­drück­li­chen Klau­sel­ver­bo­ten der §§ 308 und 309 BGB erfol­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund ist ent­spre­chend der BGH-Recht­spre­chung zu beach­ten, dass die Klau­sel­ver­bo­te des § 309 BGB, die wegen ihrer star­ren For­mu­lie­rung kei­ne unmit­tel­ba­re rich­ter­li­che Bewer­tung zulas­sen, Indi­z­wir­kung für den unter­neh­me­ri­schen Rechts­ver­kehr ent­fal­ten.

Trans­pa­renz­ge­bot
Die­ses Gebot bedeu­tet, dass eine Klau­sel in AGB im Zwei­fel auch dann unan­ge­mes­sen benach­tei­li­gend ist, wenn sie nicht klar und ver­ständ­lich ist. Die­ses Gebot bedeu­tet, dass intrans­pa­ren­te Klau­seln per se, ohne Hin­zu­tre­ten einer inhalt­li­chen unan­ge­mes­se­nen Benach­tei­li­gung des Ver­trags­part­ners, als unwirk­sam zu betrach­ten sind. Fer­ner bedeu­tet dies auch, dass das Trans­pa­renz­ge­bot auch für Preis­be­stim­mun­gen und leis­tungs­be­schrei­ben­de Klau­seln, die grund­sätz­lich von der Inhalts­kon­trol­le aus­ge­nom­men sind, gilt.

Gewähr­leis­tungs­fris­ten

Bei Kauf- und Werk­ver­trag beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 2 Jah­re. Durch AGB kann die Gewähr­leis­tungs­frist wie folgt ver­kürzt wer­den:

Beweg­li­che Sachen außer Bau­ma­te­ria­li­en 

  • neu: 
    - Käu­fer ist Ver­brau­cher: 2 Jah­re 
    - Käu­fer ist Unter­neh­mer: 1 Jahr 
  • gebraucht:
    - Käu­fer ist Ver­brau­cher: 1 Jahr 
    - Käu­fer ist Unter­neh­mer: kei­ne

Bau­ma­te­ria­li­en (sofern ein­ge­baut)

  • neu: 5 Jah­re 
  • gebraucht
    - Käu­fer ist Ver­brau­cher: 1 Jahr 
    - Käu­fer ist Unter­neh­mer: kei­ne

unbe­bau­te Grund­stü­cke: kei­ne

Bau­wer­ke

  • Neu­bau: 5 Jah­re
  • Alt­bau: kei­ne

Auf­wen­dungs­er­satz bei Nach­er­fül­lung
Der Ver­käu­fer hat gemäß § 439 Abs. 2 BGB die zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen (z. B. Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten) zu tra­gen. Die­se Pflicht darf durch AGB nicht aus­ge­schlos­sen wer­den.

Män­gel­haf­tung – Ver­käu­fer muss Aus- und Ein­bau­kos­ten über­neh­men

Die gesetz­li­che Vor­schrift zur Nach­er­fül­lung gem. § 439 Abs. 3 S. 1 des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches (BGB). bestimmt, dass der Ver­käu­fer im Rah­men der Nach­er­fül­lung ver­pflich­tet ist, dem Käu­fer die not­wen­di­gen Auf­wen­dun­gen für den Aus- und Ein­bau oder die Anbrin­gung der man­gel­frei­en Sache zu erset­zen, wenn der Käu­fer die man­gel­haf­te Sache gemäß ihrer Art und ihrem Ver­wen­dungs­zweck in eine ande­re Sache ein­ge­baut oder an eine ande­re Sache ange­bracht hat. Gemäß § 445a BGB kann der Ver­käu­fer dar­über hin­aus sei­nen Lie­fe­ran­ten in Regress zu neh­men. Der Ver­käu­fer haf­tet aber nur dann, wenn der Käu­fer gut­gläu­big war. Die Rech­te des Käu­fers sind mit­hin aus­ge­schlos­sen, wenn der Käu­fer im Zeit­punkt des Ein­baus den Man­gel kann­te oder infol­ge gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht kann­te.

Ände­run­gen im Gewähr­leis­tungs­recht
Die gesetz­li­chen Erneue­run­gen im Rah­men des Sach­man­gel­ge­währ­leis­tungs­rechts durch die Umset­zung der DIRL und WKRL zum 01.01.2022 kon­zen­trie­ren sich ganz auf den Ver­brau­cher­ver­trag. Im Unter­neh­mer­ver­kehr erge­ben sich trotz des jetzt in § 434 BGB ange­ord­ne­ten Gleich­rangs von sub­jek­ti­vem und objek­ti­vem Feh­ler­be­griff und der Unüber­sicht­lich­keit der Rege­lun­gen im Ein­zel­nen kei­ne gra­vie­ren­den Ände­run­gen gegen­über der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge. Ins­be­son­de­re besteht B2B wei­ter­hin die Mög­lich­keit, über kon­kre­te (auch nega­ti­ve) Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­run­gen vom objek­ti­ven Qua­li­täts­stan­dard abwei­chen­de Rege­lun­gen zu tref­fen, die sich auch auf vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung des Pro­dukts bezie­hen kön­nen. Beson­der­hei­ten ins­be­son­de­re im Hin­blick auf die Haf­tung für Ware mit digi­ta­len Ele­men­ten in der Lie­fer­ket­te sind berück­sich­tigt.

Beschrän­kung auf Nach­er­fül­lung
Der Käu­fer kann bei einer man­gel­haf­ten Sache als Nach­er­fül­lung nach sei­ner Wahl die Besei­ti­gung des Man­gels oder die Lie­fe­rung einer man­gel­frei­en Sache oder bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen auch Scha­den­er­satz ver­lan­gen. Erst wenn die Nach­er­fül­lung nicht gelingt, nicht mög­lich oder nicht zumut­bar ist, kann der Käu­fer – in zwei­ter Linie – Gewähr­leis­tungs­rech­te gel­tend machen. Mit der Klau­sel wird das Wahl­recht zur Art der Nach­er­fül­lung abwei­chend von § 439 Absatz 1 BGB dem Ver­käu­fer zu gewie­sen. Für die Zuläs­sig­keit des Wahl­rechts spricht vor allem, dass der Ver­käu­fer bzw. der von ihm regel­mä­ßig ein­ge­schal­te­te Her­stel­ler näher an der Sache dran ist als der Käu­fer, wes­halb das Wahl­recht des Unter­neh­mers beim Werk­ver­trag (§ 635 Abs. 1 BGB) sogar gesetz­lich vor­ge­se­hen ist. Die­ses Leit­bild kann man, im Rah­men der Zumut­bar­keit, auch auf Kauf­ver­trä­ge zwi­schen Unter­neh­mern über­tra­gen.

Haf­tungs­be­schrän­kun­gen
Jeder Aus­schluss oder eine Begren­zung der Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders oder einer vor­sätz­li­chen oder fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung eines gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder Erfül­lungs­ge­hil­fen des Ver­wen­ders beru­hen, ist unwirk­sam.

Höhe der Ver­zugs­zin­sen
Ab Beginn des Ver­zugs schul­det der Käu­fer dem Ver­käu­fer zusätz­lich zum Kauf­preis Ver­zugs­zin­sen. Ist an dem Kauf­ver­trag ein Ver­brau­cher betei­ligt, sei es als Käu­fer oder als Ver­käu­fer, beträgt der Zins­satz 5 % über dem Basis­zins­satz. Bei Kauf­ver­trä­gen zwi­schen Unter­neh­mern beträgt der Zins­satz 9 % über dem Basis­zins­satz.

Die aktu­el­len Basis­zins­sät­ze kön­nen bei der Bun­des­bank ermit­telt wer­den.